Allgemeine WV-Bedingungen
1. Mit dem unterschriebenen Werkvertrag gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Werkvertragsnehmers und der Hinweis auf seine eigenen,
abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Bestellungen durch Reisdorfer erfolgen grundsätzlich in Textform. In dringenden Fällen ist
auch eine mündliche Bestellung und Annahme wirksam, dies ist jedoch unverzüglich
schriftlich zu bestätigen. In keinem Falle dürfen von Reisdorfer erteilte Bestellungen vom
Werkvertragsnehmer ganz oder teilweise an Dritte vergeben werden.
3. Die zum Leistungsumfang gehörenden Unterlagen sind dem Werkvertrag und gegebenenfalls
dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die vom Werkvertragsnehmer zu liefernden
Unterlagen gehen in das Eigentum von Reisdorfer über. Reisdorfer kann nach Bedarf
gelieferte Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen ändern und vervielfältigen sowie die
geänderten und vervielfältigten Unterlagen, insbesondere für Reparaturen und Änderungen
verwenden. Reisdorfer darf die Unterlagen unverändert oder geändert an Dritte
weiterreichen.
4. Wesentliche Änderungen, die sich im Herstellungsverlauf als notwendig herausstellen, müssen
mit einer "Werkvertrag-Änderung" schriftlich fixiert und angenommen werden. Kleinere
Änderungen und damit verbundene Kosten von max. € 500,00 sind auch durch mündliche
Vereinbarung zulässig und werden ohne schriftliche Bestätigung Bestandteil der Werkvertrag.
5. Der Werkvertragsnehmer handelt ausschließlich als Subunternehmer von Reisdorfer. Er nimmt
keinerlei Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber von Reisdorfer auf. Für Abstimmungen mit
diesem Auftraggeber ist allein Reisdorfer zuständig. Im Fall
der Zuwiderhandlung zahlt der Werkvertragsnehmer an Reisdorfer eine Vertragsstrafe [in Höhe
von € 25.000,00 //, deren Höhe durch Reisdorfer nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB
bestimmt wird]. Daneben haftet der Werkvertragsnehmer für alle Schäden, die Reisdorfer durch
die Verletzung dieser Bestimmung entstehen. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf den
Schadensersatzanspruch angerechnet. Sollten zum Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses
bereits Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber der Firma Reisdorfer nachweislich bestehen,
wird die Vertragsstrafe hinfällig.
6. Grundsätzlich bestellt Reisdorfer die angefragten Lieferungen und Leistungen zu dem
angebotenen Preis als Festpreis oder zu festen Einheitspreisen. Ist die für ein Festpreisangebot
erforderliche Klarheit über Umfang oder Schwierigkeit der Lieferung nicht genügend oder
nur unter unzumutbaren Kosten zu erlangen, so kann nach Stundenverrechnungssätzen
entsprechend VOB, VOL, LSP oder LSO oder nach Aufmaß bestellt werden. In diesen Fällen
werden Preisobergrenzen vereinbart, deren Überschreitung zu Lasten des Werkvertragsnehmers
gehen. Aufmaßpreise und Stundenverrechnungssätze werden gesondert vereinbart.
7. Für die jeweiligen Baustellen bestellt Reisdorfer einen bevollmächtigten Montageleiter.
Ebenso bestellt der Werkvertragsnehmer einen Montagebeauftragten. Die Namen sind
gegenseitig bekanntzugeben. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers hat aus
Sicherheitsgründen den Montageleiter von Reisdorfer stets über seinen Aufenthalt während
der Arbeiten zu unterrichten. Im Falle der Verhinderung bzw. Abwesenheit haben die
Montagebeauftragten bzw. Montageleiter eine geeignete Stellvertretung sicherzustellen und
bekanntzugeben. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers ist für Reisdorfer
Ansprechpartner hinsichtlich aller Abstimmungen zur Durchführung der werkvertraglichen
Leistungen.
8. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers fertigt für die Rechnungslegung
Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit für den Fall der Abrechnung nach Stundenverrechnungssätzen
an. Diese sind vom Montageleiter der Firma Reisdorfer gegenzuzeichnen.
Reisdorfer ist berechtigt, vom Werkvertragsnehmer den Nachweis der abgerechneten Stunden
im Einzelfall zu verlangen.
9. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers ist verpflichtet, seine Mitarbeiter beim
erstmaligen / jährlichen Arbeitsantritt über die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen
sowie die geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Die Einhaltung
dieser Vorschriften obliegt seiner Verantwortung. Dabei hat er sich mit dem Montageleiter
von Reisdorfer abzustimmen, der auch Koordinator gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1 ist.
10. Geräte und Werkzeuge sind vom Werkvertragsnehmer beizustellen. Die Benutzung
ortsgebundener Maschinen oder Anlagen (Lastenaufzüge, Kräne etc.) sowie Fahrzeuge
(Gabelstapler, Zugmaschinen, Hänger etc.) darf nur von Personen mit den nötigen Kenntnissen,
Qualifikationen und/oder Zertifizierungen sowie mit ausdrücklicher Zustimmung der für den
Einsatz und die Bedienung zuständigen Personen erfolgen. Die Bedienung von Schaltanlagen
sowie sonstige Eingriffe in Betriebsanlagen des Auftraggebers der Firma Reisdorfer sind
verboten. Sofern Arbeiten dieser Art notwendig sind, ist auf Veranlassung des Montagebeauftragten
durch den Montageleiter eine Abstimmung mit den berechtigten Personen des
Auftraggebers der Firma Reisdorfer herbeizuführen.
11. Reisdorfer ist jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Im Fall der Kündigung hat
der Werkvertragsnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung
erbrachten Leistungen. Liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung vor, gilt § 648 BGB mit
der Maßgabe, dass dem Werkvertragsnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beiden Vertragsparteien bleibt
vorbehalten, im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Anspruch zu beweisen.
12. Beginn und Ende der Arbeiten ist dem Besteller bzw. dem beauftragten Montageleiter durch
den Werkvertragsnehmer rechtzeitig anzuzeigen. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen
Arbeiten hat der Werkvertragsnehmer für eine förmliche Abnahme zu sorgen. Die Abnahme
richtet sich in ihrem Vollzug und in ihrem Umfang nach den Eigenarten oder in Teilschritten
mit einer nachfolgenden Gesamtabnahme. Die jeweils zweckmäßigen Verfahren werden
auftragsbezogen vereinbart. Zum Abnahmeumfang gehört auch, dass die im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Unterlagen vorliegen. In jedem Fall wird die erbrachte
Werkleistung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Funktionssicherheits- und
Belastungs- bzw. Leistungsprüfung unterzogen.
13. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Alle bei den Abnahmeprüfungen festgestellten
Mängel werden in dieses Abnahmeprotokoll aufgenommen. Hierzu gehören auch die Fristen
zur Mängelbeseitigung. Die festgestellten Mängel gelten als anerkannt, wenn der
Werkvertragsnehmer nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme Widerspruch erhebt.
Der Werkvertragsnehmer hat festgestellte Mängel innerhalb der von Reisdorfer gesetzten Frist
abzustellen und Reisdorfer unverzüglich die Bereitschaft zu einer erneuten Abnahme
anzuzeigen. Reisdorfer behält sich vor, die Kosten einer zusätzlichen Abnahme bei dem
Werkvertragsnehmer geltend zu machen.
14. Der Werkvertragsnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Werkleistung den anerkannten
Normen der Technik entspricht und nicht mit offenen oder verdeckten Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
15. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme und erstreckt
sich über die gesetzliche Frist gemäß § 634a BGB. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt
die vereinbarte Gewährleistung mit deren Abnahme neu zu laufen.
16. Der Werkvertragsnehmer hat die bei der Abnahme sowie innerhalb der vereinbarten
Gewährleistungspflicht auftretenden offenen und verdeckten Mängel unentgeltlich zu beheben
oder gegebenenfalls Ersatz zu schaffen. Mit dem Zugang der Mängelanzeige tritt eine
Unterbrechung der Gewährleistungsfrist ein. Die Gewährleistungspflicht beginnt von neuem,
sobald die Mängel nach Ansicht beider Vertragspartner beseitigt sind oder eine anderweitige
Verständigung erfolgt ist. Zur Vermeidung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens oder
aber, wenn der Werkvertragsnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer
ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, ist Reisdorfer berechtigt, die Mängel auf
Kosten des Werkvertragsnehmers beseitigen zu lassen. Die Fristsetzung gilt zugleich als
Androhung, eine Beseitigung des Mangels nach Fristablauf abzulehnen und die gesetzlichen
Ansprüche geltend zu machen. Bei Bagatellfällen (einfache, sofort zu behebende Schäden bis
zu Kosten in Höhe von € 250,00 insgesamt) ist Reisdorfer berechtigt, diese ohne Mitteilung
an den Werkvertragsnehmer zu dessen Lasten beheben zu lassen. Die Kosten werden dem
Werkvertragsnehmer in jedem Falle angezeigt und von dem Abrechnungsbetrag für den
Gesamtauftrag abgezogen.
17. Der Werkvertragsnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden
(Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die durch ihn und/oder seine Mitarbeiter bei der
Durchführung der vertraglichen Leistungen oder im Zusammenhang damit verursacht werden.
Dem Werkvertragsnehmer obliegt der Beweis dafür, dass ihn und/oder seine Mitarbeiter an
dem schadensverursachenden Ereignis kein Verschulden trifft.
18. Der Werkvertragsnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender
Höhe abzuschließen und diese auf Verlangen Reisdorfer vorzulegen.
19. Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich, bei Ausführung des Werkvertrags alle
Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses und der "Allgemeinen Werkvertragsbedingungen"
einzuhalten sowie alle einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und
Anordnungen zu beachten, die am Einsatzort gelten. Der Werkvertragsnehmer haftet für alle
Schäden, die Reisdorfer aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtung entstehen.
20. Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich, für die Ausführung des Werkvertrags qualifiziertes
Fachpersonal einzusetzen. Reisdorfer hat das Recht, Qualifikationsnachweise und
ausführliche Lebensläufe vom eingesetzten Personal einzufordern.
21. Falls Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen nicht gesondert vereinbart sind, gilt
nachfolgende Regelung: Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Abnahme der vertraglich
vereinbarten Arbeiten mit Zahlung nach Rechnungseingang innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto.
Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können Teilabrechnungen
über fertiggestellte Leistungsteile erfolgen und/oder Abschlagszahlungen auf den zu
erwartenden Rechnungsbetrag geleistet werden. Der Werkvertragsnehmer ist nicht berechtigt,
seine Forderungen gegen Reisdorfer an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu
lassen.
22. Ergänzend zu den vorliegenden "Allgemeinen Werkvertragsbedingungen" gelten die
Bestimmungen der neuesten VDE-Vorschriften, VOB, VOL sowie die Betriebsmittelvorschriften
und bekannt gegebenen Vorschriften des Auftraggebers der Firma Reisdorfer. Die
mit der Werkleistung verbundenen Daten des Werkvertragsnehmers unterliegen für die
Bestellabwicklung und Dokumentation der Datenverarbeitung durch Reisdorfer. Der
Werkvertragsnehmer erklärt sich mit Unterschrift des Werkvertrages damit ausdrücklich
einverstanden. Reisdorfer garantiert die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzverordnung.
Der Werkvertragnehmer ist verpflichtet, alle Daten, welche er im Rahmen der
Leistungserbringung erhält und/oder erstellt, vor dem Zugriff von Dritten zu schützen.
23. Der Werkvertragnehmer unterstützt nachhaltig die zehn Grundprinzipien des United Nation
Global Compact für Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung.
Er setzt die Grundprinzipien und den Verhaltenskodex der Reisdorfer (siehe
www.reisdorfer.net) innerhalb seines Einflussbereiches in die Praxis um.
24. Für alle Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für
Zahlungen ist Wolfsburg. Erfüllungsort für Leistungen ist der jeweils in dem Werkvertrag
genannte Leistungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wolfsburg.