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Einkaufsbedingungen

1. Maßgebende Bedingungen
Für unsere Bestellungen gelten diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Liefer- und Leistungsbedingungen
unserer Lieferer verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen
nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für dem Angebot oder der Bestellbestätigung
beigegebene Liefer- und Leistungsbedingungen unserer Lieferer. Sie erhalten nur dann Gültigkeit,
wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben. Ansonsten bedeuten Annahme
und Ausführung unserer Bestellung immer die Annahme unserer Einkaufsbedingungen. Sollte
der Lieferer unsere Bedingungen nicht akzeptieren wollen, muss er die Erfüllung der Bestellung
ablehnen.
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte, auch wenn wir sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbaren.


2. Bestellung und Annahme
Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche
Bestellungen sowie Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn wir sie in
Textform bestätigt haben. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
Nimmt der Lieferer die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum
Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferer Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche zustehen.
Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen.
Dabei sind die Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine
unverzüglich aufzugeben. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass sich keinerlei Änderungen
ergeben.
Wir behalten uns das Recht vor, die Bestellung jederzeit zu widerrufen, wenn unser Kunde die
Durchführung des hinter der Bestellung stehenden Auftrags annulliert oder vorzeitig beendet. In einem
solchen Fall werden wir die beim Lieferer bis zum Zeitpunkt des Widerrufs entstandenen Kosten
ersetzen. Weitergehende Ansprüche, etwa auf entgangenen Gewinn, bestehen nicht.
Der Lieferer hat sich bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage zu halten und im Falle
von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote erfolgen kostenlos und ohne jede
Verbindlichkeit für uns. Rückgabe von Zeichnungen und Unterlagen siehe Punkt 12.


3. Termine
Vereinbarte Termine müssen unbedingt eingehalten werden. Geschieht dies nicht, hat uns der Lieferer im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Hierzu zählen auch Forderungen unseres Kunden gegen uns. Einer Mahnung zu Begründung des Verzugs
bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Nachfristsetzung als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche
wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung oder das Recht zum Rücktritt.
Sollten wir eine verspätete Lieferung oder Leistung annehmen, bedeutet dies keinen Verzicht auf Ersatzansprüche
oder vereinbarte Vertragsstrafen.
Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die eine Verzögerung der Lieferung/Leistung zur Folge haben
könnten, hat er uns dies sofort mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtigt uns zur Geltendmachung
des daraus entstandenen Schadens. Der Lieferer hat alles zu unternehmen, den gefährdeten Termin
einzuhalten (z. B. Sonderschichten, Wochenendarbeit etc.). Hat der Lieferer die drohende oder eingetretene
Verzögerung zu vertreten, gehen die Kosten dieser Maßnahmen zu seinen Lasten. Dies gilt
ebenso für eventuell erforderliche Sonder- und Eilfrachten.
Wiederholte Terminüberschreitungen geben uns das Recht, bei Rahmenverträgen insgesamt vom
Vertrag zurückzutreten.


4. Lieferung und Leistung
Alle gelieferten Materialien, Geräte und Anlagen müssen mechanisch und elektrisch sicher sein. Der
Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ( i n s b e s o n d e r e Unfallverhütungsvorschriften
und CE-Kennzeichnung) die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung gültig
sind verpflichtet.
Sollten sich zwischen der schriftlichen Bestellung und dem Auslieferungstag obige Vorschriften
ändern, so ist der Lieferer verpflichtet, seine Ware nach den neuesten Bestimmungen auszuliefern. Ist
dies nicht möglich, hat uns der Lieferer dies sofort schriftlich mitzuteilen und unsere Weisung einzuholen.
Dies gilt auch bei erkennbaren Irrtümern oder Mängeln unserer Bestellung. Im Säumnisfalle
des Lieferers entfällt für uns jegliche Verbindlichkeit.
An uns zu liefernde Geräte oder Einrichtungen sind auf unsere Weisung neutral oder mit unserer
Beschriftung zu liefern.
Erfüllungsort ist der von uns bestimmte Liefer- oder Leistungsort.


5. Installation und Montage
Vor der Durchführung von Installations- und Montagearbeiten haben sich die beauftragten Montageleiter,
Monteure und sonstige Erfüllungsgehilfen des Lieferers am Liefer- bzw. Leistungsort über
die Bestimmungen unserer Betriebsordnung und der unseres Kunden zu unterrichten und diese während
der Durchführung ihrer Arbeiten stets zu beachten.


6. Versand
Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart
zu bestimmen.
In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften und Rechnungen sowie im Schriftwechsel
sind Bestellnummer, Auftragsnummer, Bestellpositionen, Datum sowie Lieferort und empfangene
Betriebsstelle anzugeben.
Wir sind SVS/RVS-Verbotskunde.


7. Preise und Zahlungen
In der Bestellung angegebene Preise sind Festpreise. Sie gelten frachtfrei Verwendungsstelle einschließlich
Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Rechnungen
sind sofort nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Bestellnummer per Post an die Rechnungsadresse
oder Mail an e-rechnung@reisdorfer.net zu übermitteln. Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem
Eingang und Abnahme der Lieferung und Leistung und Eingang der prüffähigen, ordnungsgemäßen
Rechnung bei uns. Lieferungen/Leistungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen, gelten als
zum vereinbarten Liefertermin eingegangen bzw. erbracht. Besondere Zahlungsbedingungen wie etwa
Abschlagszahlungen bei Leistungen, die mehr als einen Monat in Anspruch nehmen, können gesondert
vereinbart werden.
Lieferungen und Leistungen zahlen wir nach Abnahme und 14 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung
mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Der Lieferer darf seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an
Dritte abtreten.


8. Mangelhafte Lieferungen/Leistungen - Gewährleistung
Der Lieferant leistet für die ordnungsgemäße, nach dem neuesten Stand der Technik, allen Punkten der
Bestellung entsprechende, neuwertige, einwandfreie, vollständige Lieferung/Leistung Gewähr.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass
unsere Untersuchungspflicht sich auf Mängel beschränkt , die unter äußerlicher Begutachtung einschließlich
der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung)
oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt
unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann
als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab
Lieferung bzw. bei später entdeckten Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung abgesendet
wird.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche
3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Ansprüche unseres Kunden auf Wertminderung, die aufgrund mangelhafter Lieferungen/Leistungen in
Abzug gebracht werden, geben wir in voller Höhe an unseren Lieferanten weiter.
Der Lieferer ist verpflichtet, Mängel unverzüglich zu beseitigen bzw. seine Leistung ordnungsgemäß
und vollständig zu erbringen. Sollte der Lieferer nicht innerhalb einer durch uns gesetzten angemessenen
Frist die Mängel beseitigen, sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferers zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen. Sollte eine Mangelbeseitigung nicht möglich sein, sind wir befugt, auf Kosten des
Lieferers ein Deckungsgeschäft abzuschließen. Diese Befugnis gilt auch, wenn eine Mangelbeseitigung
zwar möglich, das Deckungsgeschäft aber zur Einhaltung von Fristen und Terminen erforderlich ist.
Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer an unseren Kunden abzutreten.
Wir sind berechtigt, nicht vertragsgemäße Lieferungen auf Kosten und Gewähr des Lieferers zurückzusenden.
Liefert der Lieferer wiederholt nicht vertragsgemäß, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Abnahme der Ware.


9. Haftung des Lieferanten
Der Lieferer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer
fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung örtlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen dem
Lieferer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
Werden wir aufgrund schuldunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in
Anspruch genommen, tritt der Lieferer uns gegenüber so ein, wie er auch unmittelbar zu haften hätte.
Weiterhin wird er uns von allen Abwehrkosten solcher Ansprüche freistellen. Für den Schadensvergleich
zwischen dem Lieferer und uns finden die Grundsätze des § 254 HGB entsprechende Anwendung.
Wir werden den Lieferer, falls wir ihn nach der vorstehenden Regelung in Anspruch nehmen wollen,
unverzüglich und umfassend informieren. Wir werden ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls
geben und uns über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere der Vergleichsverhandlungen,
mit ihm abstimmen.
Im Übrigen bleibt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferers unberührt.


10. Haftung von Reisdorfer enineering
Jegliche Ansprüche des Lieferers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben, in Bezug auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter
oder unsere Erfüllungsgehilfen begangenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen. Im Fall der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vertragstypische,
vorhersehbare Schäden begrenzt.


11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und Unruhen befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung auch im Verzugsfalle von den Leistungspflichten. Dies gilt auch im
Falle von höherer Gewalt bei unseren Kunden.


12. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel
Zeichnungen, Schablonen und ähnliche Gegenstände, die wir dem Lieferer zur Verfügung gestellt
haben, sind uns zurückzugeben, wenn vom Lieferer keine Vergütung entrichtet wurde.
Dem Lieferer überlassene oder nach unseren Angaben hergestellte Fertigungsmittel dürfen ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet,
verpfändet oder sonst wie wiedergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das
gleiche gilt für mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellte Gegenstände.


13. Schutzrechte
Der Lieferer haftet uns allein und voll dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwendung durch
uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
Der Lieferer stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus einer Schutzrechtsverletzung
frei. Darüber hinaus haftet er uns für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns
aus einer Schutzrechtsverletzung entsteht.


14. United Nation Global Compact / Verhaltenskodex (siehe Anhang)
Der Lieferer unterstützt nachhaltig die zehn Grundprinzipien des United Nation Global Compact für
Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung. Er setzt die Grundprinzipien
und den Verhaltenskodex innerhalb seines Einflussbereiches in die Praxis um.


15. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns jeweils angegebene Bestimmungsort, für
Zahlungen Wolfsburg.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationaler
Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Für die Auslegung des Vertrages ist der Deutsche Wortlaut
maßgebend.
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus Rechtsverhältnissen
mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, ist Wolfsburg.
Wir sind berechtigt, den Lieferer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollte die allgemeine Marktlage zurückgehen, so verpflichtet sich der Lieferer, die vereinbarten bzw.
bestätigten Preise entsprechend der Marktlage (gültige Tagespreise am Tag der Lieferung) zu reduzieren.
Sollten einzelne Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen